AGB Allgemein - Unternehmens- und Haushaltsberatung - Finances Trade Care Unternehmens Gruppe

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AGB Allgemein

Impressum


AGB für Verkauf

1. Termine und Fristen

  • Alle genannten Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd.

  • Lieferungen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails. Die Einhaltung etwaiger vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.

  • Termine und Fristen beginnen nicht vor Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen durch den Käufer und/oder die Leistung der geschuldeten Anzahlung.

  • Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Formwork Trade Company UG verschuldet.

  • Für höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen, die außerhalb des Einflussbereichs von Formwork Trade Company UG liegen, z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen, etc. verlängern sich die Fristen und verschieben sich die Termine entsprechend ihren Auswirkungen.

  • Kommt Formwork Trade Company UG aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Lieferung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5% des Vertragspreises.


2. Gefahrübergang

  • Die Gefahr an dem Liefergegenstand geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Käufer selbst auf den Käufer über.

  • Versandart und Verpackung können von Formwork Trade Company UG bestimmt werden.

  • Die Kosten für Versand (inkl. Mautgebühr) und Verpackung sind vom Käufer zu tragen.


3. Entgegennahme

  • Die Leistung ist vom Käufer entgegen zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und Mängel Formwork Trade Company UG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Etwaige Beanstandungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken, der vom Käufer unverzüglich an Formwork Trade Company UG gefaxt wird. Im Übrigen bestimmt sich die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers nach dem §377 HGB. Bei größeren Liefermengen gleichartiger Güte kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobeverfahrens festgestellt wurden.

  • Teilleistungen sind zulässig.

  • Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht, oder, falls die Leistung durch den Käufer verzögert bzw. unmöglich gemacht wird, wenn von Formwork Trade Company UG Leistungsbereitschaft gemeldet wird.


4. Abnahme

  • Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Käufer grundsätzlich den Leistungsgegenstand im Werk oder Lager von Formwork Trade Company UG abzunehmen.

  • Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll zu fertigen.

  • Erscheint der Käufer zum vereinbarten Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung und Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergenstand als vertragsgemäß abgenommen.


5. Preise

  • Zur Berechnung kommen die bei Auslieferung festgestellten Stückzahlen.

  • Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist Formwork Trade Company UG berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben. Auf Verlangen hat Formwork Trade Company UG dem Käufer die Preissenkungsfaktoren und deren konkrete Erhöhung nachzuweisen.

  • Alle Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.


6. Zahlungsbedingungen

  • Alle Rechnungen sind nach Rechnungszugang und vor Warenlieferung fällig.

  • Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder von Formwork Trade Company UG anerkannt. In diesem Fall wird das Zurückbehaltungsrecht erst nach Ablauf eines Monats nach der Ankündigung der Geltendmachung durch den Käufer fällig.

  • Die Aufrechnung ist nur mit einer von Formwork Trade Company UG anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

  • Der Käufer kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen den Verkäufer nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

  • Bei der ersten Teilzahlung wird der auf die Gesamtzahlung zu entrichtende gesamte Mehrwertsteuerbetrag fällig.


7. Gesamtfälligstellung

  • Gerät der Käufer in Verzug, so ist Formwork Trade Company UG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von 2 Wochen sämtliche Forderungen fällig zu stellen.

  • Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte aus §321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.

  • Formwork Trade Company UG ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

  • Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitsabrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.


8. Eigentumsvorbehalt

  • Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum von Formwork Trade Company.

  • Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

  • Werden die gelieferten Gegenstände vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Formwork Trade Company, ohne dass diese hieraus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum von Formwork Trade Company. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden gehörenden Waren erwirbt Formwork Trade Company UG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.

  • Der Käufer ist verpflichtet, die von Formwork Trade Company UG gekaufte Vorbehaltsware getrennt von Fremdware, Mietware oder Kaufware, die in seinem Eigentum steht, aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt/vermischt, und/oder mit Mietware vermengt/vermischt und ist die Vorbehaltsware bzw. Mietware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so wird Formwork Trade Company UG Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

  • Erwirbt der Käufer durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an Formwork Trade Company UG Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware bzw. Mietware zur Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung/Vermischung. Der Wert der Ware von Formwork Trade Company UG bestimmt sich nach deren Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum von Formwork Trade Company UG oder im Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.

  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer alleine oder zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Formwork Trade Company UG steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Käufers am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von Formwork Trade Company UG unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.

  • Formwork Trade Company UG ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz genannten Forderungen.

  • Formwork Trade Company UG wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.

  • Auf Verlangen von Formwork Trade Company UG hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Formwork Trade Company UG ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer Formwork Trade Company UG unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige Rechte des Insolvenzverwalters nach der InsO) oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist Formwork Trade Company UG berechtigt, seine Vorbehaltsware abzuholen.

  • Hat der Kunde Vorbehaltsware und/oder Mietware mit Fremdware vermengt/vermischt, ist Formwork Trade Company UGberechtigt, im Einvernehmen mit dem Käufer anhand der Rechnungsunterlagen zunächst seine Mietware und dann seine Vorbehaltsware auszusondern.

  • Es wird einvernehmlich anhand der Rechnungsunterlagen die entsprechende Bestimmung getroffen, was Mietware und was Vorbehaltsware ist. Sollte der Käufer an dieser Aussonderung nicht mitwirken, so ist Formwork Trade Company UG berechtigt, diese alleine unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.

  • Übersteigt die Formwork Trade Company UGa ufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10%, so ist Formwork Trade Company UG verpflichtet, insoweit die Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Kunden vorzunehmen. Der Wert der gesicherten Forderung von Formwork Trade Company UGbestimmt sich nach dem Preis, den diese dem Käufer in Rechnung gestellt hat.

  • Nimmt der Käufer eine an Formwork Trade Company UG abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.


9. Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung

  • Sollte Formwork Trade Company UG bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Käufers vom Vertrag zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund des Eigentumsvorbehalts die gelieferten Erzeugnisse zurücknehmen, hat der Käufer für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung in Form einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu vergüten.

  • Die Vergütung darf den Kaufpreis nicht übersteigen. Außerdem ist für die in Folge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.


 
 
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