AGB Miete - Unternehmens- und Haushaltsberatung - Finances Trade Care Unternehmens Gruppe

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AGB Miete

Impressum


AGB für Vermietung

1. Abrechnungsgrundlagen, Beschaffenheit des Mietmaterials, Mietkaution

  • 1.1 Angebote von Formwork Trade Company basieren auf der Vorhaltemenge an Mietmaterial (Formwork Trade Company Stückliste) für einen bestimmten Mietzeitraum. Soweit im Einzelfall eine andere Abrechnungsmodalität von Formwork Trade Company angeboten ist, gilt folgendes:

  • 1.2 Die Masse der zu schalenden Fläche, die Zeit, in der die zu schalende Fläche fertig zu stellen ist und die Taktplanung werden nur dann verbindlicher Bestandteil des Mietvertrages, wenn diese vom Mieter vorgegeben werden. Der Mieter soll diese Angaben durch Übergabe der Ausführungs- und Ablaufpläne (Bauzeitenplan) stellen. Änderungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Mieters.

  • 1.3 Mietmaterial ist in der Regel ein gebrauchtes Gerät, ein Anspruch auf Neumaterial besteht nicht. Das Mietmaterial hat sich in gereinigtem und funktionsfähigem Zustand zu befinden. Das Mietmaterial wird vor der Auslieferung und nach der Rücklieferung gemäß den GSV-Richtlinien werkseitig geprüft. Die Schalhaut darf sach- und fachgerecht ausgeführte Reparaturstellen aufwiesen. Besondere Anforderungen an die Schalhaut sind im Voraus zwischen Formwork Trade Company UG und dem Mieter zu vereinbaren.

  • 1.4 Hinsichtlich der Sollbeschaffenheit des Mietmaterials gilt die Richtlinie „Qualitätskriterien von Mietschalungen“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der Fassung vom April 2003, ergänzend gelten die Formwork Trade Company UG Beurteilungskriterien für Mietmaterial in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese sind kostenlos bestellbar unter Telefax: 02864-883218.

  • 1.5 Formwork Trade Company UG ist berechtigt, die Auslieferung der Schalung von der Stellung einer Mietkaution abhängig zu machen. Formwork Trade Company UG darf sich für Forderungen, die während oder nach der Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter entstehen, aus der Kaution befriedigen.


2. Nebenleistungen

  • Der Mieter kann beim Vermieter zusätzliche Leistungen bestellen, hierzu gehören z.B.: Ingenieurleistungen in Form von statischen Berechnungen oder Schalungseinsatzplanung, Transport- und Logistikleistungen sowie im Rahmen des MS Plus Reparaturen aus Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Schalungsmaterials entstanden sind und Reinigung bei Rücklieferung des Mietmaterials. Die Kosten für die Nebenleistungen sind vom Mieter zu tragen.


3. Anlieferung der Schalung

  • 3.1 Das Mietmaterial ist vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, es weist wesentliche Mängel auf. Teilleistungen sind zulässig.

  • 3.2 Der Mieter hat nach Ablieferung des Mietmaterials, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, dieses unverzüglich auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Hierbei sind insbesondere die Packeinheiten (Kolli) zu zählen.

  • 3.3 Fehlende oder mangelhafte Teile sind auf dem Lieferschein von Formwork Trade Company UG aufzunehmen und Formwork Trade Company UG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

  • 3.4 Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

  • 3.5 Zur Erhaltung der Rechte des Mieters genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat Formwork Trade Company UG eine Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich nicht auf die vorstehenden Vorschriften berufen.


4. Gefahrübergang

  • 4.1 Übernimmt Formwork Trade Company UG den Transport der Mietschalung, trägt Formwork Trade Company UG die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Mieter. Übernimmt der Mieter den Transport der Mietschalung, trägt er die Transportgefahr ab der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder an den Mieter selbst.

  • 4.2 Versandart und Verpackung, wie z.B. Gitterboxen, Stapelpaletten, Transportbehälter, etc., können von Formwork Trade Company UG, unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters, bestimmt werden. Bei der Anlieferung mit Gitterboxen hat der Mieter für die Rücksendung dieselben Gitterboxen zu verwenden.

  • 4.3 Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten und Entladungskosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung auf der Baustelle, soweit diese zwei Stunden überschreiten, es sei denn, er hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.


5. Einsatz des Mietmaterials

  • 5.1 Regelungen in der Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) von Formwork Trade Company UG sowie die entsprechenden Gesetze über die Arbeitssicherheit sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in der jeweils gültigen Fassung sind vom Mieter zu beachten. Die AuV werden dem Mieter von Formwork Trade Company UG kostenlos zur Verfügung gestellt.

  • 5.2 Der Mieter ist insbesondere für die sach- und fachgerechte Lagerung, die Zwischen- und Endreinigung, die Schalhautpflege, die Verwendung von Trennmitteln und die Einhaltung der Hinweise aus den übergebenen Aufbau- und Verwendungsanleitungen, Produktpostern und Bedienungsanleitungen (auch für Zubehörteile) verantwortlich.

  • 5.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietmaterial pfleglich zu behandeln und alle Maßnahmen zu ergreifen, damit sein Wert und seine Tauglichkeit nicht gemindert wird.

  • 5.4 Alle tragenden Teile, insbesondere Schalungsträger, dürfen nur nach den auf Anforderung zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet bzw. eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind vom Mieter bei Formwork Trade Company UG anzufordern und eigenverantwortlich anzuwenden.

  • 5.5 Auftretende Schäden, auch für mitvermietete Zubehörteile, hat der Mieter zu vertreten, es sei denn, dass diese Schäden trotz Einhaltung der in dieser Ziff. 5 enthaltenen Verpflichtungen und der üblichen Bauvorschriften entstanden sind.


6. Überwachungs- und Sicherungspflichten

  • 6.1 Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht während der Mietdauer trifft den Mieter.

  • 6.2 Der Mieter hat das Mietmaterial sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Fall des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige unverzüglich zu übersenden.

  • 6.3 Der Mieter hat das Abhandenkommen von Mietmaterial zu vertreten, es sei denn, er hat alle Verpflichtungen aus Ziff. 6.2 ordnungsgemäß erfüllt.


7. Fristen und Termine

  • 7.1 Lieferfristen oder sonstige Termine gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

  • 7.2 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Mieters voraus.

  • 7.3 Befindet sich Formwork Trade Company UG mit einer Lieferung schuldhaft in Verzug, ist der Mieter verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzten. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

  • 7.4 Die Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Formwork Trade Company UG, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Formwork Trade Company UG verschuldet.

  • 7.5 Fälle höherer Gewalt oder sonstige Behinderungen, die außerhalb des Einflussbereichs von Formwork Trade Company UG liegen, z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc., verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von Formwork Trade Company UG eintritt.

  • 7.6 Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit Formwork Trade Company UG oder den Personen, für die Formwork  Trade Company UG einzustehen hat, nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • 7.7 Ein etwaiger Verzugsschaden ist auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5% des Vertragspreises beschränkt.

  • 7.8 Vertragspreis ist bei Miete der Mietpreis für 3 Monate. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbegrenzungen (Ziff. 17).


8. Gewährleistung

  • 8.1 Für Sachmängel des Mietmaterials leistet Formwork Trade Company UG unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang: All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Mieters nachzubessern oder zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen

  • 8.2 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter, wenn der Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit.

  • 8.2.1 Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

  • 8.2.2 Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

  • 8.3 Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn Formwork Trade Company UG an der Überprüfung von angeblichen Mängeln gehindert wird, oder die von Formwork Trade Company UG verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.


9. Beschilderung, Werbung

  • 9.1 Formwork Trade Company UG ist berechtigt, an den Mietmaterialien Werbung in angemessener Größe an gut sichtbarer Stelle für ihre Firma und Erzeugnisse anzubringen.

  • 9.2 Formwork Trade Company UG ist weiterhin berechtigt, die Objekte zu fotografieren und unter Nennung des Namens des Kunden im Rahmen der Formwork Trade Company UG Werbung (Kataloge, Prospekte, Referenzlisten, etc.) zu verwerten.

  • 9.3 Die Anbringung von Werbung an den vermieteten Gegenständen für den Mieter oder für Dritte, insbesondere den Bauherren, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Formwork  Trade Company UG, soweit hierzu ein Substanzeingriff in das Mietmaterial erforderlich ist.

  • 9.4 Die Kosten für die Anbringung von Werbung für den Mieter oder Dritte trägt der Mieter.


10. Mietdauer

  • 10.1 Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat.

  • 10.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte das Lager von Formwork Trade Company UG verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von Formwork Trade Company UG im Vertrag vorgegebenen Mietlager.

  • 10.3 Erfolgt eine Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, später als vereinbart, gilt der Tag der Versandbereitschaft als erster Miettag.

  • 10.4 Bei vormontiertem Gerät beginnt die Mietzeit mit Beginn der in dem Mietvertrag zu vereinbarenden Montagezeit, soweit diese angemessen ist.

  • 10.5 Das Einsatzrisiko des Mietmaterials trägt der Mieter. Aussetzungen oder Reduzierungen der Miete wegen Feiertagen, Schlechtwetter oder technischen Stillstandszeiten werden nicht gewährt. Die gesetzliche Haftung von Formwork Trade Company UG für Pflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt.


11. Weitervermietung

  • 11.1 Formwork Trade Company UG Mietmaterial darf an Dritte weder weitermietet noch weiterverliehen werden, noch ist in sonstiger Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zum Nachteil von Formwork Trade Company UG erlaubt, es sei denn, Formwork Trade Company UG hat hierzu seine Genehmigung erteilt. Die Nutzung der Schalung durch einen Subunternehmer des Mieters bedarf keiner Genehmigung im Sinne des vorstehenden Satzes.

  • 11.2 Durch Verfügungen über das Mietmaterial entstehende Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt an Formwork Trade Company UG abgetreten.

  • 11.3 Von der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung ist Formwork Trade Company UG unverzüglich zu benachrichtigen.

  • 11.4 Die kundenseitige Umlagerung vermieteten Materials auf eine andere als der im Mietvertrag benannten Baustelle bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Formwork Trade Company UG. Bei Zuwiderhandlung wird eine von Formwork Trade Company UG nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall durch das zuständige Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe fällig. Darüber hinaus behält sich Formwork Trade Company UG im Falle eines höheren Schadens die entsprechende Geltendmachung vor. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis eines geringeren Schadens offen.


12. Rücklieferung der Schalung

  • 12.1 Rücklieferungen des Mietmaterials erfolgen  auf Kosten und Gefahr des Mieters.

  • 12.2 Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters.

  • 12.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und/oder zur Entladung mit Stapler geeignet wieder zurückzugeben.

  • 12.4 Unbrauchbare oder verloren gegangene Mietmaterialien sind vom Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Als unbrauchbar gelten Mietmaterialien, die mit angemessenem Aufwand nicht mehr repariert werden können. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Mieter auch die Kosten für die Entsorgung von Schrottteilen, beispielsweise abgeschnittene Träger, zu tragen.

  • 12.5 Der Mieter hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Schrottmaterials unter folgenden Voraussetzungen: Formwork Trade Company UG lagert das Schrottmaterial für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung für das Schrottmaterial. Holt der Mieter das Schrottmaterial nicht innerhalb dieser Frist bei Formwork Trade Company UG ab, ist Formwork Trade Company UG berechtigt, das Schrottmaterial zu entsorgen, der Anspruch des Mieters auf Übergabe und Übereignung erlischt.

  • 12.6 Der Mieter hat das Mietmaterial selbst zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

  • 12.7 Für die Rücklieferung des Mietmaterials gilt Ziff. 4 sinngemäß.

  • 12.8 Eingefettete mechanische Teile, z.B. Spindeln und Schrauben, sind eingefettet wieder zurückzuliefern.

  • 12.9 Die vollständige Rückgabe des Mietmaterials hat der Mieter durch Empfangsbekenntnis von Formwork Trade Company UG (Rückschein) zu beweisen.

  • 12.10 Nach Beendigung der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, das Mietmaterial an die im Vertrag genannte Adresse zurückzuliefern (Werk), wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart ist. Erfolgt eine Rücklieferung auf Wunsch von Formwork Trade Company UG an einen anderen Ort, so übernimmt Formwork Trade Company UG die Transportkosten ab der im Vertrag benannten Adresse bzw. der nächsten Niederlassung.

  • 12.11 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass gemietete Gegenstände gleicher  Art nicht vermischt werden. Im Falle der Vermischung von Miet- und Kauf- und anderen Gegenständen trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche die vermieteten Gegenstände, welche die Kauf- und welche die sonstigen Gegenstände sind. Im Zweifelsfall ist Formwork Trade Company UG berechtigt, aus den vermischten Gegenständen nach eigener Wahl diejenigen Gegenstände zu bezeichnen bzw. auszusuchen, die als vermietet anzusehen sind und deren Herausgabe nach beendetem Mietverhältnis zu verlangen.

  • 12.12 Die vollständige Rückgabe des Mietmaterials hat der Mieter zu beweisen.


13. Reinigung und Beschädigung

  • 13.1 Erfolgt die Reinigung vor der Rücklieferung des Mietmaterials durch den Mieter, so ist sie in einer Güte durchzuführen, die den Richtlinien des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der Fassung vom April 2003 entspricht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

  • 13.2 Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis berücksichtigt. Ausgenommen sind Schäden an der Schalung, die auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen sind. Beschädigungen sind dabei insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen. Die Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt. Die insoweit durch Reparatur und Reinigung entstanden Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten.

  • 13.3 Wegen der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz sind  Reparaturen nur von Formwork Trade Company UG durchzuführen.


14. Umfang des Schadenersatzes

  • 14.1 Soweit der Mieter Formwork Trade Company UG aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsnormen Schadenersatz wegen Nichtrückgabe des Mietmaterials zu leisten hat, insbesondere bei Totalschäden oder Verlust des Mietmaterials, berechnet sich der Schaden nach dem Neuwert der Ware nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Formwork Trade Company UG Preisliste, abzüglich eines Gebrauchtnachlasses für Wertminderung von 10 % des Listenpreises.

  • 14.2 Dem Mieter ist der Nachweis einer höheren, von Ziff. 14.1 abweichenden Wertminderung gestattet.

  • 14.3 Die bis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses entstandenen Mietansprüche von Formwork Trade Company UG bleiben unberührt.


15. Berechnung, Zahlung und Zahlungsverzug

  • 15.1 Die Miete verlängert sich nach Ablauf der Mindestmietdauer (Ziff. 10.1) jeweils um einen Monat.

  • 15.2 Mietrechnungen werden entweder für den Kalendermonat oder für 30 Tage erstellt. Die Miete ist nach Zugang der Rechnung im Voraus zur Bezahlung fällig.

  • 15.3 Mietrechnungen und Nebenleistungen im Sinne der Ziff. 2 sind nicht skontierbar.

  • 15.4 Erteilt der Mieter eine Einzugsermächtigung für das Bankabbuchungsverfahren, werden 2 % Skonto ab Rechnungszugang gewährt.

  • 15.5 Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen.

  • 15.6 Verzugszinsen berechnen sich nach § 288 BGB.

  • 15.7 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder von Formwork Trade Company UG anerkannt. In diesem Fall wird das Zurückbehaltungsrecht erst nach Ablauf eines Monats nach der Ankündigung der Geltendmachung durch den Mieter fällig.

  • 15.8 Die Aufrechnung ist nur mit einer von Formwork Trade Company UG anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

  • 15.9 Der Mieter kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen Formwork Trade Company UG nur mit deren schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.


16. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

  • 16.1 Formwork Trade Company UG ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages sowie zur Rückforderung bzw. Abholung des Mietmaterials berechtigt: wenn der Mieter mit der Zahlung einer vollen Monatsmiete eines Vertrages länger als 10 Tage in Verzug ist; wenn ein Wechsel oder ein Scheck des Kunden beim Mieter oder einem Dritten zu Protest geht; wenn über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben; wenn das Mietmaterial vom Mieter trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften von Formwork Trade Company UG entsprechend eingesetzt oder gepflegt wird. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es keiner Abmahnung.

  • 16.2 Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Mieter.

  • 16.3 Nach fristloser Kündigung ist Formwork Trade Company UG berechtigt, an Stelle der Restmiete Schadenersatz zu verlangen.

  • 16.4 Im Falle der Kündigung wird schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB widersprochen.


17. Haftung des Vermieters

  • 17.1 Formwork Trade Company UG haftet im Namen der gesetzlichen Bestimmungen.

  • 17.2 Abweichend von Ziffer 17.1 haftet Formwork Trade Company UG im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit: Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, vorliegt oder durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird oder ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt oder ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen vorliegt oder eine Verletzung Leben, Körper und Gesundheit vorliegt.

  • 17.3 Die Regelungen über die Beweislast bleiben von der Regelung in Ziffer 17.2 unberührt.

  • 17.4 Der Aufbau der Produkte von Formwork Trade Company UG darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung der in Ziff. 5 niedergelegten Anforderung sowie der jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitung erfolgen. Ein Einsatz der Produkte von Formwork Trade Company UG unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt alleine auf Gefahr des Mieters. Eine diesbezügliche Haftung  von Formwork Trade Company UG ist ausgeschlossen.

  • 17.5 Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die im Angebot von Formwork Trade Company UG enthaltenen Element für die Einhaltung der relevanten Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des geplanten Einsatzes der Schalung vollständig sind. Weiterhin wird keine Haftung für eine evtl. Sigekoplan des Mieters, insbesondere hinsichtlich Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen und sonstigen sicherheitsrelevanten Daten übernommen.

  • 17.6 Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haftet  Formwork Trade Company UG für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen der insoweit bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt  pauschal für Personen- und Sachschäden 5 Mio. €. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschluss), tritt Formwork Trade Company UG mit eigenen Ersatzleistungen ein.

  • 17.7 Soweit die Haftung von Formwork Trade Company UG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen von Formwork Trade Company UG.

18. Haftung des Mieters

  • 18.1 Der Mieter haftet auch für Feuer, Wasser und witterungsbedingte Schäden sowie für Diebstahl, es sei denn, der Mieter hat den hieraus resultierenden Schaden nicht zu vertreten.

  • 18.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände durch Abschluss einer angemessenen Versicherung gegen sämtliche versicherbaren Risiken, insbesondere Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser, etc. sowie die daraus resultierende Betriebsunterbrechung zu versichern.

  • 18.3 Der Mieter ist verpflichtet, Formwork Trade Company UG im Schadensfall auf Verlangen die Ansprüche gegen seine Versicherung abzutreten.


 
 
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